Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Abifor AG

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber:

1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge der Abifor AG (im folgenden Abifor AG oder Lieferer). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftige Geschäfte der genannten Art. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, denen die Abifor AG nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Besteller schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.

 

II. Angebotsunterlagen

Bei Unterlagen, wie Gewichts- oder Maßangaben, die Bestandteil eines Angebotes von Abifor AG sind, sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich die Abifor AG Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Abifor AG ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferung; Abnahme

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Abifor AG maßgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Abifor.

2. Hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller stattzufinden, ist sie vom Besteller in den Betriebsstätten der Abifor AG innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen. Wegen unbedeutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Bestellers aus IX bleiben insoweit aber unberührt.
 

IV. Preis, Bezahlung und Preisanpassung

1. Die Preise gelten netto, d.h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten. Abifor AG berechnet die Verpackung jeweils zum Selbstkostenpreis.

2. Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der Abifor AG zu erfolgen.

3. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Abifor AG kann nach seiner Wahl Zahlung durch bestätigtes Akkreditiv einer internationalen Grossbank verlangen.

4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner ist der Lieferer dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

5. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, kann der Lieferer auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um- Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder leistungsunfähig ist.

6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Befindet der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet Abifor AG Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 5 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.

8. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem wenn, - die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde verlängert wird, oder - Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen oder Leistung eine Änderung erfahren haben, oder - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

 

V. Liefertermine; Verzögerungen

1. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung.

2. Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von Abifor AG nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.

3. Wird Abifor AG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäß vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.

4. Kommt die Abifor AG in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, sofern der Abifor AG die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

5. Ein dem Besteller oder der Abifor AG nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen für den Besteller unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.

6. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen.

 

VI. Gefahrübergang; Versendung; Verpackung

1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten Liefertermin abgeholt werden; andernfalls lagert Abifor AG sie auf Kosten und Gefahr des

Bestellers und berechnet sie als ab Werk geliefert. Abifor AG ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Abschnitt IX bleiben unberührt.

 

2. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Kunde kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Kunden ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als unser Betrieb, so trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Abifor AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von Abifor AG mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt Abifor AG zur Sicherung ihrer in Abschnitt VIII. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller schon jetzt an Abifor AG überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum von Abifor AG unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis der Abifor AG und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Abifor AG ab. Werden Abifor AG gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Erzeugnisse von Abifor AG abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abschnitt VII. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf Verlangen von Abifor AG hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von Abifor AG stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Abifor AG auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

4. Zu anderen Verfügungen über die in im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Abifor AG stehenden Gegenständen oder die an diese abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise Abifor AG gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller Abifor AG unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5. Abifor AG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der im Vorbehalts- oder Miteigentum von Abifor AG stehenden Waren zu verlangen. Macht Abifor AG von diesem Recht Gebrauch so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Abifor AG dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der für Abifor AG bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so wird Abifor AG auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach ihrer Wahl freigeben.

6. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7. Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelung (z.B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der von der Abifor AG gelieferten Ware) zulässig ist, wird der Käufer auf Verlangen von Abifor AG mit dieser eine solche Vereinbarung treffen.

 

VIII. Beanstandungen wegen unrichtiger, mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen

Beanstandungen sind Abifor AG unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten anzuzeigen.

 

IX. Haftung für Mängel

1. Der Lieferer ist verpflichtet sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware des Lieferers fort.

4. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Behandlung oder Verwendung nicht befolgt werden.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustands der Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder durch klimatische oder sonstige Einwirkungen.

6. Der Besteller hat dem Lieferer oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.

7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-Annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

8. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

11. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer X. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.

12. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

 

X. Haftung auf Schadenersatz

1. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:

Soweit die Haftung von Abifor AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

XI. Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung ist Wutöschingen / Deutschland (Lieferwerk).

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist das für Wutöschingen zuständige Gericht (Amtsgericht/Landgericht Waldshut-Tiengen). Abifor AG kann daneben den Vertragspartner nach seiner Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Gegenüber Bestellern mit Sitz im Ausland ist Abifor AG auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

3. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen nur mit der vorherigen und schriftlichen Zustimmung Abifor AG berechtigt.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

 

Stand: Juni 2022

Ihr Warenkorb
0